Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abgeordnetengesetz Abgeordnetengesetz § 14 (aufgehoben) Sachsen Außer Kraft: § 14 Abgeordnetengesetz ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für § 14 Abgeordnetengesetz liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm