Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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01.11.2016 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2016 I S. 2452
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.