Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 17 Zollstellen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 360 Abs. 1 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
BGBl. 2020 I S. 1328
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01.11.2016 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2016 I S. 2452
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 626 Abs. 1 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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