Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
AbfKompVbrV§ 4 Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/4#abs-1 (1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/4#abs-2 (2) Bis zum 1. Mai 1998 kann die örtliche Ordnungsbehörde durch Verordnung mit Zustimmung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Gärten auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zulassen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft nicht zu besorgen sind. Das Verbrennen darf nur in Gebieten zugelassen werden, in denen die entsorgungspflichtige Körperschaft Gartenabfälle noch nicht ausreichend einsammelt und den Besitzern der Abfälle auch keine sonstigen Einrichtungen zur Verwertung in ausreichendem Ausmaß und zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Die Zustimmung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde ist höchstens ein Jahr lang wirksam. Danach ist erneut über die Zustimmung zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/4#abs-3 (3) In den Fällen des § 3 Abs. 5 bedarf die Verordnung der Zustimmung der örtlichen Luftaufsicht oder Flugleitung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/4#abs-4 (4) In der Verordnung nach Absatz 2 hat die örtliche Ordnungsbehörde nähere Voraussetzungen und Anforderungen hinsichtlich des Verbrennens festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/4#abs-5 (5) § 3 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. Das Feuer ist durch eine zuverlässige Aufsichtsperson zu überwachen. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Bei Gefahr oder bei belästigender Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Der Verbrennungsplatz darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut vollständig erloschen sind.