Gesetze / Landesrecht Brandenburg / AbfKompVbrV · GVBl.II/94, [Nr. 68] S.896
Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV)
7 Normen · Ausgangsfassung vom 29.09.1994 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 2 — Verwertung pflanzlicher und sonstiger kompostierbarer Abfälle | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Allgemeine Grundsätze
- § 2 Verwertung pflanzlicher und sonstiger kompostierbarer Abfälle
- § 3 Verbrennen pflanzlicher Abfälle
- § 4 Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten
- § 5 Ordnungswidrigkeiten
- § 6 Zuständigkeiten
- § 7 Inkrafttreten
Änderungsverlauf
- 21.08.2026 — 7 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 3 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
02.05.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2019 (GVBl.II/19, [Nr. 33], S.10)
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Historischer Änderungsnachweis
22.12.1997 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 22.12.1997, Artikel 9
§ 6 neu gefasst
GVBl. I 1997, Nr. 15, S. 172
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Historischer Änderungsnachweis
10.10.1995 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.10.1995
§ 4 geändert
GVBl. II 1995, Nr. 67, S. 631
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).