Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
AbfKompVbrV§ 1 Allgemeine Grundsätze
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/1#abs-1 (1) Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen und pflanzliche Abfälle dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/1#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und zur Verhinderung erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft weitergehende Anforderungen anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/1#abs-3 (3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbfKompVbrV/1#abs-4 (4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Stoffe, die nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu beseitigen sind. Soweit Stoffe, die nicht dem Abfallrecht unterliegen, im Freien abgebrannt oder verbrannt werden, findet § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes Anwendung.