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AZVOPol

§ 27 Experimentierklausel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/27#abs-1 (1) Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann das für Innere zuständige Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/27#abs-2 (2) Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle umgehend anzupassen.

§ 26 § 27a