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AZVOPol

§ 27a Langzeitarbeitskonten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung zu Langzeitarbeitskonten gelten entsprechend. Abweichend von § 14a Absatz 8 Satz 3 der Arbeitszeitverordnung bedarf die Freistellung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt neben der Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle auch der Zustimmung der obersten dienstvorgesetzten Stelle.

§ 27 § 28