nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Einzelfallregelungen

Arbeitszeitverordnung Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Inneres zuständige Ministerium kann für Personengruppen, Funktionen, Organisationseinheiten oder Teilen von diesen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern. Es ist eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit oder, soweit die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ein angemessener Schutz zu gewähren.

---

Zitiervorschlag: § 24 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
