Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung Polizei
AZVOPol§ 20 Unterbrechung im Schichtdienst
Stand: 26.08.2026
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich zur unmittelbaren Einsatzwahrnehmung bereithalten müssen, richten Erholungsphasen im Umfang des § 6 Absatz 1 während der Dienstzeit ein, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.