Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich zur unmittelbaren Einsatzwahrnehmung bereithalten müssen, richten Erholungsphasen im Umfang des § 6 Absatz 1 während der Dienstzeit ein, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
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Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich zur unmittelbaren Einsatzwahrnehmung bereithalten müssen, richten Erholungsphasen im Umfang des § 6 Absatz 1 während der Dienstzeit ein, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.