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§ 4 AZVOFeu (Nordrhein-Westfalen) — Wöchentliche Ruhezeit

Arbeitszeitverordnung Feuerwehr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.