(1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
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(1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.
(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.