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AZVO

§ 10 Mehrarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 61 Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung oder Genehmigung verpflichtet sind, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/10#abs-2 (2) Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung (§ 14 und § 15) auszuschöpfen. Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der jeweiligen Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1. Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder die Leitung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/10#abs-3 (3) Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, so ist für die geleistete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Freizeitausgleich zu gewähren. § 61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.

§ 9 § 11