Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung
AZVO§ 9 Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/9#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung
(EZulV) zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Dienstbefreiung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/9#abs-2 (2) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst
geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet
haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/9#abs-3 (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/9#abs-4 (4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend.