Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arbeitszeitverordnung
AZVO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten,
2. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst,
3. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gemäß § 116 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/1#abs-3 (3) § 2 Abs. 6 dieser Verordnung kann für den nach Absatz 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden.