Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7c?asof=2021-01-01#abs-1 (1) In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7c?asof=2021-01-01#abs-2 (2) In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/7c?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.
Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 2 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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