§ 33 AZRG — Abruf im automatisierten Verfahren

AZR-Gesetz

Stand: 29.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.