Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

AZKoV

§ 15

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an die Wartezeit in einer vierjährigen Ausgleichsphase im Umfang der angesparten Arbeitszeit mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. Die Ausgleichsphase beginnt

1. ab dem Schuljahr 2028/2029 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,

2. ab dem Schuljahr 2029/2030 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte,

3. ab dem Schuljahr 2030/2031 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrkräfte.

§ 14 § 16