Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

AZKoV

§ 10 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Gymnasien mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:

a) in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,

b) im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.

2. Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6

a) ab dem Schuljahr 2011/2012 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte

b) ab dem Schuljahr 2012/2013 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.

§ 9 § 11