Gesetze / Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
AZAV§ 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit soll ihre Zustimmung nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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