Gesetze / Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
AZAV§ 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Stand: 01.10.2020
Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.
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Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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