Gesetze / Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

AZAV

§ 4 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

Stand: 01.10.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte vorzulegen.

§ 3 § 5