Gesetze / Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
AZAV§ 3 Maßnahmezulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverhältnismäßig übersteigen, sind die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhaltliche Qualität zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit eine Maßnahme zugelassen werden soll, für deren Durchführung eine Berechtigung erforderlich ist, ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZAV/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine zulassen. Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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