Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 67 Meldung von Zahlungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/67#abs-1 (1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 6 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/67#abs-2 (2) Nicht zu melden sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/67#abs-3 (3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/67#abs-4 (4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage 5 enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage 6 enthalten sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/67#abs-5 (5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/67#abs-6 (6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 6 zu melden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 67 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.