Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 7a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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