Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-1 (1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-2 (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-3 (3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-4 (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-5 (5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-6 (6) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-7 (7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-8 (8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-9 (9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-10 (10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-11 (11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-12 (12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-13 (13) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan für
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-14 (14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Südsudan für
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-15 (15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-16 (16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Venezuela für
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76?asof=2023-10-06#abs-17 (17) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Zentralafrikanische Republik für
Änderungsverlauf
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17.07.2024 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 243)
BGBl. 2024 I Nr. 243
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01.12.2023 in Kraft
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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14.04.2020 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2020 (BGBl. BAnz AT 20.04.2020 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.