Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen, monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken müssen die Angaben gemäß Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken“ enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/66?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“, Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken“, Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“ und Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“ enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/66?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“ enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/66?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 66 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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