Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden anzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer gelten insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem inländischen Unternehmen abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere inländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig anzusehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/65?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“ enthalten sein müssen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/65?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Meldepflichtig ist
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 65 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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