Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren
Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 62a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 62a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 62a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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