Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 59 Untersagung oder Anordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59?asof=2020-07-21#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59?asof=2020-07-21#abs-2 (2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 59 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.