Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 59 Untersagung oder Anordnungen

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59?asof=2020-07-21#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/59?asof=2020-07-21#abs-2 (2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie insbesondere

1.
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder
2.
auf Kosten des Erwerbers einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.
§ 56 § 58