Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 58 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.