Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 56 Stimmrechtsanteile

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung

1.
an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
2.
an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte

erreichen oder überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,

1.
an denen der Erwerber
a)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder
b)
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil
der Stimmrechte hält oder
2.
mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen

1.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil oder
2.
in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil,

wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.

§ 54 § 55a