Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 56 Stimmrechtsanteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung
erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen
wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens den nach Nummer 1 oder Nummer 2 maßgeblichen Anteil der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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