Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 56 Stimmrechtsanteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2021-05-04#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung
erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2021-05-04#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt
Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2021-05-04#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit
die über den durch den Stimmrechtsanteil vermittelten Einfluss in einer Weise hinausgehen, dass dadurch oder gemeinsam mit den Stimmrechten eine dem maßgeblichen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 entsprechende Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens ermöglicht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2021-05-04#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erwerber nachträglich eine Vereinbarung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 schließt, ohne dass dies mit einem Erwerb von weiteren Stimmrechten an dem inländischen Unternehmen einhergeht. Sonstige Umstände des Erwerbs im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 werden vermutet, wenn der Erwerber und mindestens ein Dritter aus demselben Drittstaat, der in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar an dem inländischen Unternehmen beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 55a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. § 55a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/56?asof=2021-05-04#abs-5 (5) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung
jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, wenn der Erwerber und die jeweiligen Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung des Absatzes 4 mindestens einen der nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 maßgeblichen Anteile der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.
Änderungsverlauf
-
25.08.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
-
27.04.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
-
27.02.2019 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.