Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 26 Aufzeichnungspflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/26#abs-1 (1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/26#abs-2 (2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.