# § 26 AWV 2013 — Aufzeichnungspflichten

Außenwirtschaftsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:

- 1. die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,

- 2. das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,

- 3. die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,

- 4. die Antragsnummer der Genehmigung,

- 5. die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und

- 6. die Restmenge oder den Restwert der Waren.

(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 26 AWV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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