Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

AWPrV

§ 9 Durchführung der Prüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen schriftlichen Prüfung und einer selbständigen mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/9#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.

§ 8 § 10