Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
AWPrV§ 9 Durchführung der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen schriftlichen Prüfung und einer selbständigen mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/9#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.