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§ 9 AWPrV — Durchführung der Prüfung

Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen schriftlichen Prüfung und einer selbständigen mündlichen Prüfung.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.