Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

AWPrV

§ 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 und
2.
der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:

1.
die Handlungsbereiche nach § 4,
2.
die Prüfungsergebnisse nach § 13,
3.
die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Ausbilder-Eignungsprüfung nach § 16 und
4.
alle Befreiungen nach § 12 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.
§ 13 § 15