Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung AWPrV § 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.