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# § 10 AWPrV — Schriftliche Prüfung

Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

(4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.

(5) Ein Teil der Aufgabenstellung muss in englischer Sprache formuliert sein.

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Zitiervorschlag: § 10 AWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/10

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