Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92Zustandekommen von Rechtsverordnungen der Bundesregierung im UmlaufverfahrenZitiert von 46
- VG Köln, 11.11.1999 – 1 K 6937/96
- EuGH, 14.10.2020 – C-629/19Zitiert von 4
- BGH, 07.02.2023 – 3 StR 483/21Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im AuslandZitiert von 34
- AG Lübeck, 13.03.2024 – 75 Cs 720 Js 21526/23
- EuGH, 29.04.2004 – C-194/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 30.03.2023 – 6 U 120/22Zitiert von 1
- OLG München, 08.03.2022 – 25 U 8734/21
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2021 – 6 L 3232/20.FZitiert von 1
19 Entscheidungen zu § 2 AWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-1 (1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-2 (2) Ausführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Ausführer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-3 (3) Ausfuhr ist
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-4 (4) Ausfuhrsendung umfasst die Waren, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle nach demselben Bestimmungsland ausführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-5 (5) Ausländer sind alle Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, die keine Inländer sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-6 (6) Auslandswerte sind
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-7 (7) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder, wenn dieses Land nicht bekannt ist, das letzte bekannte Land, in das die Güter geliefert werden sollen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-8 (8) Drittländer sind die Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union mit Ausnahme von Helgoland.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-9 (9) Durchfuhr ist
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-10 (10) Einführer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Unionsfremden über den Erwerb von Gütern zum Zweck der Einfuhr zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-11 (11) Einfuhr ist
Werden Waren aus Drittländern in ein Verfahren der Freizone, des externen Versands, des Zolllagers, der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst dann vor, wenn die Waren
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-12 (12) Einkaufsland ist das Land, in dem der Unionsfremde ansässig ist, von dem der Unionsansässige die Güter erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Güter an einen anderen Unionsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Gütern zwischen einem Unionsansässigen und einem Unionsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person ansässig ist, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt. Ist die verfügungsberechtigte Person, die die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union einführt, im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-13 (13) Güter sind Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-14 (14) Handels- und Vermittlungsgeschäft ist
Kein Handels- und Vermittlungsgeschäft ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-15 (15) Inländer sind
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-16 (16) Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-17 (17) Transithandel ist jedes Geschäft, bei dem Inländer im Ausland befindliche Waren oder in das Inland gelieferte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren von Ausländern erwerben und an Ausländer veräußern. Dem Transithandel stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren mit dem Ziel der Veräußerung an Ausländer an andere Inländer veräußert werden.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-18 (18) Unionsansässige sind
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-19 (19) Unionsfremde sind alle Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die keine Unionsansässigen sind.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-20 (20) Verbringer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die über die Verbringung von Gütern bestimmt und im Zeitpunkt der Verbringung
Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einem Ausländer zu, so gilt als Verbringer die inländische Vertragspartei. Wurde kein Verbringungsvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so ist ausschlaggebend, wer über die Verbringung tatsächlich bestimmt.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-21 (21) Verbringung ist
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-22 (22) Waren sind bewegliche Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität. Wertpapiere und Zahlungsmittel sind keine Waren.
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-23 (23) Wert eines Gutes ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-24 (24) Wertpapiere sind
Inländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Inländer oder, vor dem 9. Mai 1945, eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 ausgestellt hat. Ausländische Wertpapiere sind Wertpapiere, die ein Ausländer ausgestellt hat, soweit sie nicht inländische Wertpapiere sind.
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/2#abs-25 (25) Zollgebiet der Europäischen Union ist das Zollgebiet der Union nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.