Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 9c Modalitäten der Sicherstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-1 (1) Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen und andere Vermögensrechte gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-2 (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-3 (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-4 (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-5 (5) Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-6 (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlaubt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-7 (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/9c?asof=2022-05-28#abs-8 (8) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.