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§ 12 AVwSAPO (Sachsen) — Prüferinnen und Prüfer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüferinnen und Prüfer bewerten Prüfungsleistungen. Sie sollen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Näheres hat die Fachhochschule in den Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln.