Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 9 Bewertung der Auswahlprüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/9#abs-1 (1) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt nach Punkten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/9#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Auswahlprüfung sind die in der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinen Prüfungsordnung bezeichneten Noten mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass Zwanzigstelnoten auf der Grundlage der Punktebewertung der Prüfungsaufgaben erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/9#abs-3 (3) Soweit ein Bewerber an der Auswahlprüfung nur teilweise teilnimmt, werden die bearbeiteten Teile bewertet.

§ 8 § 10