Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 9 Bewertung der Auswahlprüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/9#abs-1 (1) Die Bewertung der Prüfungsaufgaben erfolgt nach Punkten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/9#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Auswahlprüfung sind die in der jeweils geltenden Fassung der Allgemeinen Prüfungsordnung bezeichneten Noten mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass Zwanzigstelnoten auf der Grundlage der Punktebewertung der Prüfungsaufgaben erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/9#abs-3 (3) Soweit ein Bewerber an der Auswahlprüfung nur teilweise teilnimmt, werden die bearbeiteten Teile bewertet.