Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 17 Gegenstand der Auswahlprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/17#abs-1 (1) Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine grundlegende Allgemeinbildung, über logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache sowie über eine hinreichende Belastbarkeit verfügen. Dabei sind insbesondere nachzuweisen

1. Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte – Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert –, Wirtschaft und Recht – Grundlagen –,

2. staatsbürgerliche Kenntnisse und

3. sprachliche Fähigkeiten – ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung –.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/17#abs-2 (2) Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 4 Stunden.

§ 16 § 18