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# § 17 AVfV (Bayern) — Gegenstand der Auswahlprüfung

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine grundlegende Allgemeinbildung, über logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache sowie über eine hinreichende Belastbarkeit verfügen. Dabei sind insbesondere nachzuweisen

1. Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte – Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert –, Wirtschaft und Recht – Grundlagen –,

2. staatsbürgerliche Kenntnisse und

3. sprachliche Fähigkeiten – ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung –.

(2) Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 4 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 17 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVfV/17

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