(1) Die Prüfungsteilnehmer haben in der Auswahlprüfung nachzuweisen, dass sie über eine grundlegende Allgemeinbildung, über logisch-schlussfolgerndes Denkvermögen, über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache sowie über eine hinreichende Belastbarkeit verfügen. Dabei sind insbesondere nachzuweisen
1. Kenntnisse aus den Bereichen Erdkunde, Geschichte – Schwerpunkt 20. und 21. Jahrhundert –, Wirtschaft und Recht – Grundlagen –,
2. staatsbürgerliche Kenntnisse und
3. sprachliche Fähigkeiten – ausreichende Kenntnisse in Grammatik und Rechtschreibung sowie Textverständnis und Fähigkeit zur Textgestaltung –.
(2) Die Auswahlprüfung wird an einem Tag schriftlich unter Aufsicht abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 4 Stunden.