Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts
AVWaffBeschR§ 5 Befreiungen
Stand: 25.08.2026
Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn
1. staatliche Behörden und Dienststellen,
2. kreisfreie Gemeinden,
3. die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie
4. Gerichte
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.