Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts

AVWaffBeschR

§ 5 Befreiungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn

1. staatliche Behörden und Dienststellen,

2. kreisfreie Gemeinden,

3. die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie

4. Gerichte

zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.

§ 4 § 6