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§ 5 AVWaffBeschR (Bayern) — Befreiungen

Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn

1. staatliche Behörden und Dienststellen,

2. kreisfreie Gemeinden,

3. die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie

4. Gerichte

zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.