Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts
AVWaffBeschR§ 4 Überwachungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVWaffBeschR/4#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die Mitwirkung bei der Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 33 Abs. 3 WaffG sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVWaffBeschR/4#abs-2 (2) Für die Kontrollen aufgrund des § 42c WaffG ist die Polizei im Sinne des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.