Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts
AVWaffBeschR§ 6 Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Für die Ausführung des Beschussgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Beschussämter zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.